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Liebe Leser:innen, liebe Kolleg:innen, liebe Ethikinteressierte,
zum Ende eines ereignisreichen Jahres melden wir uns wie gewohnt mit einem weihnachtlichen Newsletter bei Ihnen. Sie merken es schon an dem Foto – am Zentrum für Gesundheitsethik ist viel in Bewegung. Dr. Dorothee Arnold-Krüger, die seit 2019 als Theologische Referentin am ZfG gearbeitet und das Institut zuletzt kommissarisch geleitet hat, ist ins Landeskirchenamt gewechselt. Wir danken Frau Arnold-Krüger für ihren langjährigen engagierten Einsatz und freuen uns, dass ihre Stelle zum 1. April 2026 mit Hildegard Emmermann neu besetzt werden kann.
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Die letzten Monate am ZfG waren von vielfältigen Aktivitäten in einem breiten Themenspektrum geprägt: Das vom G-BA Innovationsfonds geförderte Projekt „STRONG – Stärkung von Krankenhauspersonal in der Versorgung von Migrantinnen“ hat im Oktober am ZfG seine Abschlusstagung durchgeführt; weitere Tagungen haben sich u.a. mit Ressourcenknappheit in der Altenpflege, mit praktischen, ethischen und gesundheitspolitischen Fragen rund um die so genannte „Abnehmspritze“, mit Kompetenzen und persönlichen Haltungen in der Begleitung und Versorgung von ungewollt Schwangeren sowie mit dem Verhältnis von Selbstbestimmung und Nichtschädigungspflichten bei fremdnützigen medizinischen Eingriffen (siehe Bericht unten) befasst. Auch aktuelle Gesetzgebungsverfahren und Rechtsprechung zu medizinethisch relevanten Themen wie Organspende und Triage (siehe Bericht unten) werden von uns aufmerksam verfolgt und durch Diskussions- und Fortbildungsformate begleitet.
Wir freuen uns darauf, auch 2026 wieder mit Ihnen über Fragen einer ethisch verantwortbaren Gestaltung des Gesundheitswesens ins Gespräch zu kommen. Die Anmeldung zu den Ethikberatungskursen für 2026 läuft schon seit dem Herbst; unser Jahresprogramm mit den Tagungen und anderen Veranstaltungen wird wie immer im Januar verschickt.
Bis dahin wünschen wir Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, Zeit zum Zur-Ruhe-Kommen und Mut und Hoffnung für das neue Jahr – im Sinne der Jahreslosung 2026: „Gott spricht: Siehe, ich mache alles neu!“
Herzliche Grüße im Namen des gesamten ZfG-Teams
Ruth Denkhaus
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Rückblick
Tagung zu fremdnützigen medizinischen Eingriffen
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Vom 7. bis 8. November hat in Heidelberg die von der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft e.V. (FEST), dem Institut für Sozialethik der Universität Zürich und dem Zentrum für Gesundheitsethik (ZfG) mit finanzieller Unterstützung der Hanns-Lilje-Stiftung organisierte wissenschaftliche Tagung „Volenti non fit iniuria? Selbstbestimmung und Nichtschädigung bei fremdnützigen Eingriffen in der Medizin“ stattgefunden. Jurist*innen, Theolog*innen, Philosoph*innen und Mediziner*innen haben sich eineinhalb Tage lang intensiv mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen fremdnützige medizinische Eingriffe wie die Lebendorganspende oder die klinische Forschung mit gesunden Proband*innen ethisch und rechtlich vertretbar sind.
Wie weit reicht die rechtfertigende Kraft der Einwilligung? Gibt es Obergrenzen für zumutbare Risiken und Belastungen, oder sind auch gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität legitim, solange die Spender*innen bzw. Proband*innen entsprechend sorgfältig aufgeklärt werden und die Freiwilligkeit gewahrt bleibt? Welche Rolle spielt bei dieser Abwägung der Nutzen für Dritte? Und ist z.B. die Teilnahme an klinischer Forschung komplett optional, oder gibt es zumindest eine schwache moralische Pflicht, auf diese Weise zum medizinischen Fortschritt und damit zum Gemeinwohl beizutragen?
Unter den Teilnehmenden herrschte weitgehende Einigkeit, dass die ärztliche Verantwortung für Gesundheit und Wohlergehen der Spender*innen und Proband*innen nicht einfach an die Betroffenen delegiert werden kann. Welche Schutzvorkehrungen im Einzelnen sinnvoll sind, wurde kontrovers diskutiert – auch mit Blick auf Unterschiede zwischen Transplantationsmedizin und klinischer Forschung. Dabei wurde zugleich deutlich, dass es in Deutschland nach wie vor an empirischen Studien zur Situation, den Motiven und Bedürfnissen von Spender*innen und vor allem von Proband*innen fehlt. Für die konkrete Ausgestaltung z.B. von Aufklärungspflichten oder Nachsorgeangeboten könnten solche empirisch-ethischen Forschungsprojekte wichtige Hinweise liefern.
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Hintergrund
Das neue Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Triage
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Bild:
Nicola Quarz, CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0), via Wikimedia Commons
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Knapp vier Jahre nach seinem ersten Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Thema Triage befasst (Az. 1 BvR 2284/23). Anlass war eine vom Marburger Bund unterstützte Verfassungsbeschwerde von 14 Notfall- und Intensivmediziner*innen gegen den § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im Fall einer pandemiebedingten Triage-Situation regelt. Dieser Paragraph war 2022 als Reaktion auf das erste Triage-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden, um Menschen mit Behinderungen vor einer Benachteiligung bei der Zuteilung knapper Ressourcen zu schützen.
Konkret sah der § 5c IfSG u.a. vor, dass eine Zuteilungsentscheidung „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden [darf]“ und dass „[b]ereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten […] von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen [sind]“ (Verbot der so genannten Ex-post-Triage). Mit diesen Vorgaben, so die Kläger*innen, habe der Gesetzgeber jedoch in unzulässiger Weise in ihre „um die Gewissensfreiheit verstärkte Berufsfreiheit“ eingegriffen. Der Gesetzgeber „könne Ärzte nicht dazu verpflichten, harte ethische Berufsstandards zu verletzen, die den Beruf konstituierten“. (Rn. 25)
Das Bundesverfassungsgericht hat den Kläger*innen nun Recht gegeben – allerdings aus rein formalen Gründen: Der Bundesgesetzgeber habe mit den Regelungen in § 5c IfSG seine Kompetenzen überschritten; die Angelegenheit sei Sache der Länder. Die ethisch und rechtlich viel interessantere Frage, inwieweit das Anliegen, eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu vermeiden, einen Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit rechtfertigen kann und welchen Stellenwert berufsethische Standards in diesem Zusammenhang spielen, ist (weitgehend) offengeblieben.
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Zum Weiterdenken
Neuauflage der Christlichen Patientenvorsorge
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Bild:
© www.ekd.de/cpv (iStock/Thiradech)
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Seit ihrer ersten Auflage 1999 haben zahllose Menschen die von der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz gemeinsam mit weiteren christlichen Kirchen herausgegebene „Christliche Patientenverfügung“ bzw. „Christliche Patientenvorsorge“ genutzt, um Vorsorge für die letzte Phase ihres Lebens zu treffen. Im August dieses Jahres ist die fünfte, überarbeitete Auflage erschienen. Neben Anpassungen an die geltende Rechtslage finden sich darin zum Teil auch geänderte Formulierungen (z.B. im Blick auf den assistierten Suizid), die den Fortgang der Diskussionen innerhalb der Kirchen widerspiegeln.
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Zentrum für Gesundheitsethik
an der Ev. Akademie Loccum
Knochenhauer Str. 33 30159
Hannover T: 0511 1241-496
E-Mail: zfg@evlka.de
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